beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten
Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag nach
Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht
entrichtet werden.
In der Rechtsschutzversicherung gilt generell eine
Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn.
Diese gilt allerdings nicht für folgende
Rechtsschutz-Arten:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- Straf-Rechtsschutz
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte
Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer
verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt
werden.